AGB
§ 1 Geltungsbereich
Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich.
Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen gelten nur, wenn und soweit sie von uns schriftlich anerkannt wurden. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Vertragspartner.
§ 2 Zustandekommen des Vertrages
1. An unsere schriftlichen Angebote halten wir uns zwei Wochen ab Angebotsdatum gebunden. Wird unser Angebot innerhalb dieses Zeitraumes schriftlich angenommen, so ist hiermit der Vertrag zustande gekommen.
2. Eine Auftragsannahme, die uns nach Ablauf der Bindungsfrist zugeht, gilt als Angebot. Wir können dieses Angebot nach unserer Wahl innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder ablehnen.
§ 3 Vergütung
1. Sämtliche Preise gelten zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Leistungen, die nicht im Angebot aufgeführt sind, werden, auch wenn sie zum gleichen Projekt gehören, separat angeboten und berechnet.
3. Sofern sich aus unserem Angebot bzw. unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk.
4. Fremdkosten (z.B. Kurierkosten, Fracht- und Versandkosten, Lithokosten etc.) werden von uns mit einem Aufschlag von 10% (Handlungsgebühr) auf den jeweiligen Fremdrechnungsbetrag exklusive Umsatzsteuer weiter berechnet. Die Handlungsgebühr ist zzgl. Umsatzsteuer in jeweiliger gesetzlicher Höhe zu zahlen.
§ 4 Zahlungsbedingungen, Aufrechnung
1. Sofern nicht anders vereinbart, ist bei Neukunden oder bei Bestellungen ab einem Auftragswert von 8.000,00 EUR netto unsere Vergütung in zwei Raten zahlbar. Die erste Rate in Höhe von 50% der vereinbarten Vergütung ist bei Vertragsschluss fällig, die restliche Vergütung mit Fertigstellung und Übergabe des Werkes an den Besteller.
Der Besteller erhält von uns entsprechende Rechnungen, die jeweils sofort ohne Abzug zahlbar sind. Wir behalten uns vor, auch bei Bestellungen, deren Auftragswert weniger als 8.000,00 EUR beträgt oder die nicht von Neukunden erteilt werden, entsprechende Fälligkeitsregelungen zu bestimmen.
Maßgeblich ist in jedem Fall unser Angebot bzw. unsere Auftragsbestätigung. Ist unsere Vergütung nicht in Teilbeträgen zu zahlen, so ist sie mit Fertigstellung des Werkes und Übergabe an den Besteller fällig. Eine förmliche Abnahme oder Teilabnahme ist in keinem Fall Fälligkeitsvoraussetzung für unsere Vergütung.
2. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu fordern. Können wir einen höheren Verzugsschaden nachweisen, so sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Für jede notwendige Mahnung nach Verzugseintritt können wir ferner eine Bearbeitungsgebühr von 5,00 EUR erheben.
3. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
§ 5 Lieferzeit
1. Für die Fälligkeit der von uns geschuldeten Leistung ist das schriftliche Angebot bzw. die schriftliche Auftragsbestätigung maßgeblich. Mündliche Abreden sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt wurden.
2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Sofern die vereinbarte erste Werklohnrate nicht rechtzeitig gezahlt wird, sind wir nicht verpflichtet, mit der Herstellung des Werkes zu beginnen.
§ 6 Gewährleistung, Haftung
1. Bei Druckprodukten stellen Minderlieferungen bis zu 10% der beauftragten Liefermenge keinen Mangel dar.
2. Geraten wir in Lieferverzug, so ist unsere Schadensersatzpflicht im Falle leichter Fahrlässigkeit auf einen Betrag von 30% des vorhersehbar vertragstypischen Schadens begrenzt. Weitergehende Schadensersatzansprüche bestehen nur, wenn der Lieferverzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
3. Liegt ein von uns zu vertretender Mangel vor, so sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Beseitigung des Mangels sind wir nicht verpflichtet, zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderliche Aufwendungen zu tragen, soweit sich diese dadurch erhöhen, dass das Werk nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
4. Schlägt die Mangelbeseitigung fehl, oder sind wir zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Herabsetzung des Werklohnes zu verlangen.
5. Im Übrigen sind Ansprüche des Bestellers gegen uns oder unsere Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen, insbesondere Schadensersatzansprüche wegen entgangenen Gewinns oder wegen sonstiger Vermögensschäden des Bestellers, ausgeschlossen.
6. Vorstehende Haftungseinschränkung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir sowie unsere Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen auch bei leichter Fahrlässigkeit; in diesem Falle ist die Haftung dem Umfang nach jedoch auf die Höhe des vorhersehbar vertragstypischen Schadens begrenzt.
Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht für Schäden an Körper, Leben und Gesundheit. Die Haftungseinschränkung gilt ferner auch dann nicht, wenn der Besteller wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche geltend macht. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
7. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Übergabe des fertiggestellten Werkes. Dieselbe Frist gilt auch für die Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Werk bis zur vollständigen Begleichung aller gegen den Besteller bestehender Ansprüche aus dem Werkvertrag vor. Solange dieser Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Besteller das Werk weder weiterveräußern noch über das Werk verfügen; insbesondere darf der Besteller Dritten vertraglich keine Nutzung an dem Werk einräumen.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers sowie bei Pfändung des Werkes durch Dritte sind wir berechtigt, das Werk zurückzunehmen und vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
2. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
3. Eine Verarbeitung oder Umbildung des Werkes durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird das Werk mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des von uns erstellten Werkes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
4. Wird das Werk mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des von uns erstellten Werkes zu der anderen Sache im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen, so hat der Besteller uns anteilsmäßig Miteigentum zu übertragen.
.4. Wird das Werk mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des von uns erstellten Werkes zu der anderen Sache im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen, so hat der Besteller uns anteilsmäßig Miteigentum zu übertragen.
§ 8 Kündigung
1. Kündigt der Besteller den Vertrag aus einem Grunde, den wir nicht zu vertreten haben, und haben wir mit der Vertragsausführung noch nicht begonnen, so erhalten wir eine pauschale Vergütung in Höhe von 10% der Auftragssumme, sofern nicht der Besteller nachweist, dass uns aufgrund der Kündigung ein Schaden nicht oder nicht in Höhe dieser Pauschale entstanden ist.
2. Kündigt der Besteller den Vertrag aus einem Grunde, den wir nicht zu vertreten haben, zu einem Zeitpunkt, in dem wir bereits mit der Vertragsausführung begonnen haben, steht uns ein Vergütungsanspruch aus § 649 BGB, mindestens jedoch in Höhe von 20% der Auftragssumme zu. Letzteres gilt nicht, wenn der Besteller nachweist, dass uns aufgrund der Kündigung ein Schaden nicht oder nicht in Höhe dieser Pauschale entstanden ist.
3. Daneben hat der Besteller uns sämtliche im Rahmen der Vertragsausführung bereits angefallenen Fremdkosten zu ersetzen und uns von allen künftigen Fremdkosten freizuhalten, die auf Verpflichtungen beruhen, die wie im Rahmen der Vertragsausführung bereits eingegangenen sind und billigerweise eingehen durften.
§ 9 Urheber- und Nutzungsrechte
Die Einzelheiten der Übertragung des Nutzungsrechts an dem von uns hergestellten urheberrechtlich geschützten Werk auf den Besteller, insbesondere der örtliche und zeitliche Umfang des ggfs. eingeräumten Nutzungsrechts, sowie der Zeitpunkt des Übergangs, richten sich nach unserem Angebot bzw. unserer Auftragsbestätigung. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Besteller zur Übertragung des ihm ggfs. eingeräumten Nutzungsrechtes auf Dritte nur mit unserer vorherigen Zustimmung berechtigt. Etwaige Verletzungen unseres Urheberrechtes durch Dritte hat der Besteller uns unverzüglich mitzuteilen.
Neuartige technologische Verfahren welche sich im Laufe der Beauftragung durch Arbeit und Forschungstätigkeit von vriction ergeben können, sowie daraus möglicherweise resultierende Patente und weitergehende Verwertungen, bleiben Eigentum der Auftragnehmerin.
§ 10 Cashback
Sollte das beauftragte Werk oder maßgebliche Bestandteile davon, bei einem oder mehreren nationalen oder internationalen Wettbewerben eine Platzierung auf einer Shortlist erlangen, schmeißt vriction für sich und das beauftragende Team, in Abhängigkeit der jeweiligen Wetterlage, eine Runde Astra am Elbstrand.
Sollte das beauftragte Werk oder maßgebliche Bestandteile davon, einen oder mehrere nationale oder internationale Wettbewerbe gewinnen, schmeißt vriction für sich und das beauftragende Team eine Runde Schaumwein obendrauf.
§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertrag ist der Sitz unseres Unternehmens. Für den Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag ist Hamburg, sofern nicht gesetzlich zwingend anderes vorgeschrieben ist.
§ 12 Salvatorische Klausel, Schriftform
1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame oder nichtige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Dasselbe gilt im Fall einer Vertragslücke.
2. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.